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Satzung der GRÜNEN JUGEND HESSEN
(Stand 15.04.2013)
§1 Name und Sitz
| (1) | Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND HESSEN (GJH). |
| (2) | Die Grüne Jugend Hessen ist als selbstständige Vereinigung die politische Jugendorganisation von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Hessen. Die GJH organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der GJH dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen. |
| (3) | Der Sitz des Landesverbandes ist Frankfurt. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Land Hessen. |
| (4) | Die GJH ist der anerkannte Jugendverband des Grüne Jugend Bundesverband (GJB) in Hessen. |
§2 Aufgaben
Der Landesverband der GRÜNEN JUGEND HESSEN stellt sich folgende Aufgaben.
| - | innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei Bündnis 90 / Die Grünen für seine Ziele und Vorstellungen zu wirken, die politischen Vorstellungen seiner Mitglieder entsprechend dem gültigen Grundsatzprogramm zu artikulieren und zu vertreten. |
| - | politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen. |
| - | Kontakte zu anderen Jugendorganisationen auf Landesebene zu knüpfen und eine Zusammenarbeit anzustreben und durch Kontakte auf nationaler und internationaler Ebene zu Solidarität zwischen Menschen verschiedener Nationalitäten, Weltanschauungen, sexueller Orientierungen und Religionen beizutragen. |
| - | die Interessen der Jugend innerhalb der Partei Bündnis 90 / Die Grünen zu vertreten. |
| - | die Kreis- und Ortsgruppen in Ihrer Arbeit zu unterstützen. |
| - | eine Zusammenarbeit mit außerparteilichen und anderen Jugendinitiativen anzustreben und diese zu unterstützen. |
§3 Mitgliedschaft
| (1) | Mitglied der GRÜNEN JUGEND HESSEN kann jede natürliche Person bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres werden, die in Hessen Ihren Wohnsitz, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz hat und sich zu den Zielen und Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND HESSEN bekennt und nicht Mitglied einer anderen Partei als Bündnis 90 / DIE GRÜNEN oder einer politischen Jugendorganisation einer anderen Partei ist. |
| (2) | Bis zur Vollendung des Höchstalters, das zur Mitgliedschaft der Grünen Jugend Hessen berechtigt, ist jedes Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Hessen automatisch Mitglied in der GRÜNEN JUGEND HESSEN. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von Bündnis 90/DIE GRÜNEN schriftlich erklärt werden. |
| (3) | Ein Mitgliedsbeitrag kann erhoben werden, dieser wird durch die Satzung der Grünen Jugend Bundesverband geregelt. |
| (4) | Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und positiver Entscheidung des Landesvorstandes oder der zuständigen Kreis- oder Ortsgruppe über diesen Antrag erworben. Gegen jede Zurückweisung oder Annahme eines Aufnahmeantrages kann bei der Landesmitgliederversammlung oder dem Landesbeirat Einspruch erhoben werden. Das hiervon am nächsten tagende Gremium entscheidet mit einfacher Mehrheit. |
| (5) | Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der GRÜNEN JUGEND HESSEN zu bekleiden. |
| (6) | Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt bzw. Eintritt in eine andre Partei oder deren politischer Jugendorganisation, Ausschluss oder mit der Vollendung des 30. Lebensjahres. |
| (7) | Der Landesvorstand ist drüber hinaus berechtigt, unbekannt verzogene Mitglieder zu streichen, wenn mindestens drei Briefsendungen an den Absender zurückgeschickt wurden, die Grüne Jugend Hessen die neue Adresse nicht ermitteln konnte und seit der letzten erfolgreichen Zustellung mindestens sechs Monate vergangen sind, in denen das Mitglied keine neue Anschrift mitgeteilt hat. Teilt das gestrichene Mitglied zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Anschrift mit, so erfolgt die Wiederaufnahme, ohne dass die Möglichkeit der Zurückweisung des Antrags nach § 3 (3) der Satzung besteht, sofern die Voraussetzungen des § 3 (1) weiterhin erfüllt sind. |
| (8) | Der Landesvorstand ist berechtigt, gegen Mitglieder, die durch ihr Verhalten dem Verband nachhaltig geschadet haben, ein Ausschlussverfahren einzuleiten. Wenn Mitglieder an den Landesvorstand herantreten, weil ein Mitglied durch sein Verhalten dem Verband nachhaltig geschadet hat, hat der Landesvorstand sich damit zu befassen. Über den Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht nach Anhörung des Landesvorstands und des betroffenen Mitglieds. Gegen einen Ausschluss kann ein Mitglied Widerspruch bei der Landesmitgliederversammlung oder dem Landesbeirat einlegen. |
§4 Gliederung und Aufbau
| (1) | Der Landesverband gliedert sich in Orts- und Kreisverbände. |
| (2) | Pro Kreis, Gemeinde oder Ort kann es nur einen anerkannten Jugendverband geben. |
| (3) | Orts-, und Kreisverbände müssen aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. |
| (4) | Der Landesverband hat folgende Organe: - Landesmitgliederversammlung- Landesbeirat- Landesvorstand- Landesschiedsgericht |
| (5) | Alle Ämter des Landesverbandes werden mindestens zur Hälfte gemäß des Bündnisgrünen Frauenstatuts mit Frauen besetzt. |
§5 LandesMitgliederVersammlung
| (1) | Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Organ der GRÜNEN JUGEND HESSEN. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. |
| (2) | Die Landesmitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie wird vom Landesvorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens 21 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Ebenso kann eine Landesmitgliederversammlung von mindestens 20% der Mitglieder, sowie vom Landesbeirat oder einem Drittel der anerkannten Kreisverbände beantragt werden. In dringenden Fällen kann der Landesvorstand ebenso wie 20 % der Mitglieder, sowie ein LaBei oder ein Drittel der Kreisverbände, eine Landesmitgliederversammlung unter verkürzter Ladungsfrist einberufen. Die verkürzte Ladungsfrist beträgt 7 Kalendertage. Die Dringlichkeit ist zu begründen und wird zu Beginn der LMV durch die Versammlung bestätigt. Sofern die LMV die Dringlichkeit nicht bestätigt, findet die LMV nicht statt. Auf einer solchen Sonder-LMV sind nur Anträge zulässig, deren Aufschiebung nicht zur nächsten regulären LMV möglich sind. |
| (3) | Die Landesmitgliederversammlung- bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des Landesverbandes.
- legt den Haushalt fest. - beschließt über das Programm. - beschließt über eingebrachte Anträge. - wählt und entlastet den Vorstand, sie nimmt seine Berichte entgegen. - wählt zwei Kassenprüfer*innen auf ein Jahr. Diese dürfen dem Landesvorstand nicht angehören und haben der Landesmitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. - Beschließt und ändert die Satzung. -wählt das Landesschiedsgericht |
| (4) | Die Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen worden ist. |
| (5) | Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. |
§6 LAndesBEIrat
| (1) | Der Landesbeirat ist das höchste Entscheidungsgremium zwischen den Landesmitgliederversammlungen. Es befindet in diesem Zeitraum über die laufende Arbeit der Organisation. Der Landesbeirat ist nicht befugt, Beschlüsse einer Landesmitgliederversammlung aufzuheben, noch darf er Entscheidungen treffen, die den Beschlüssen einer Landesmitgliederversammlung widersprechen. |
| (2) | Der Landesbeirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Delegierten anwesend sind. Die Ladungsfrist beträgt 21 Kalendertage. Es zählt das Datum der Einlieferung beim Zustelldienst zuzüglich 3 Werktage. Er fällt Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Das Nähere regelt seine Geschäftsordnung. |
| (3) | Der Landesbeirat setzt sich zusammen aus den gewählten Mitgliedern der Kreisverbände sowie des Landesvorstandes. Der Delegiertenschlüssel lautet wie folgt: - zwei Personen pro Kreisverband.- zwei Personen ernennt der Landesvorstand. |
| (4) | Der Landesbeirat ist berechtigt eine Landesmitgliederversammlung zu beantragen. |
| (5) | Der LaBei gibt sich eine eigene Geschäftsordnung (GO). |
| (6) | Der LaBei wird turnusgemäß durch den LaVo eingeladen. Der LaBei tagt mindestens 2- und höchstens sechsmal jährlich. Auf Antrag von einem Viertel der anerkannten Kreisverbände ist eine Sitzung einzuberufen. |
§7 LAndesVOrstand
| (1) | Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung. Er vertritt den Landesverband nach außen und zu der Partei Bündnis 90 / Die Grünen. |
| (2) | Der Landesvorstand setzt sich aus zwei Vorsitzenden, einer*m Schatzmeister*in, einer Frauenpolitischen Sprecherin und drei Beisitzer*innen zusammen. Vom Vorstand werden folgende Aufgaben wahrgenommen: -Organisation -Presse- und Öffentlichkeitsarbeit -innerverbandlicher Kontakt -Vertretung gegenüber anderen Verbänden -Vertretung innerhalb der Partei Bündnis 90 / Die Grünen. Der/Die Schatzmeister*in übernimmt automatisch das Amt des/der Delegierten für den Bundesfinanzausschuss der Grünen Jugend, die Frauenpolitische Sprecherin das der Amt der Delegierten zum Frauenrat von Bündnis 90 / Die Grünen. Der/Die Schatzmeister*in und die Frauenpolitische Sprecherin verfügen zudem über die Berechtigung Personen zu dem Bundesfinanzausschuss der Grünen Jugend und dem Frauenrat von Bündnis 90 / Die Grünen zu delegieren sofern die Ersatzdelegierten nicht verfügbar sind. Der Vorstand ist berechtigt Aufgaben an Mitglieder und Angestellte mit deren Zustimmung zu delegieren. Im Falle des Delegierens bestimmter Aufgabenbereiche ist der Vorstand weiterhin alleine rechenschaftspflichtig. |
| (3) | Die Mitglieder des Landesvorstandes werden für ein Jahr von der Landesmitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Nachwahl durchgeführt wurde. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Landesmitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn dieser Antrag mit der Einladung zur Landesmitgliederversammlung verschickt wird. Das Amt der Frauenpolitische Sprecherin wird von einer Frau besetzt. |
| (4) | Der Landesvorstand hat zu jeder LMV einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, aus dem die Arbeit des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin und der Frauenpolitische Sprecherin gesondert hervorgehen muss. |
| (5) | Der Landesvorstand wählt die nach Satzung des Ring politischer Jugend (RPJ) vorgesehene Anzahl an Delegierten für die Mitgliederversammlung des RPJ. |
| (6) | Der LaVo gibt sich eine eigene GO. Diese regelt die Arbeit des geschäftsführenden Landesvorstandes (Vorsitzende, Schatzmeister*in, frauenpolitische Sprecherin) und wird von diesem mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Der Landesvorstand veröffentlicht seine Geschäftsordnung unmittelbar nachdem diese beschlossen wurde. |
§8 Landesschiedsgericht
| (1) | Das Landesschiedsgericht (LSG) wird alle zwei Jahre durch die LMV gewählt. |
| (2) | Es setzt sich aus jeweils drei Personen und Ihren jeweiligen Stellvertreter*innen zusammen. |
| (3) | Das LGS gibt sich eine eigene GO. |
| (4) | Die Mitglieder des LGS dürfen kein gewähltes innerhalb der GJH oder Ihrer Untergliederungen bekleiden. |
§9 Allgemeine Bestimmungen
| (1) | Wahlen und Abstimmungen sind offen, auf Antrag eines Mitglieds der jeweiligen Versammlung geheim durchzuführen. Der Vorstand wird immer geheim gewählt. Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so reicht im darauffolgenden Wahlgang die einfache Mehrheit. |
| (2) | Die Satzung kann von der Landesmitgliederversammlung nur mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Tagesordnung der Landesmitgliederversammlung unter Nennung der beantragten Veränderungen fristgerecht angekündigt wurde. Während der Landesmitgliederversammlung sind lediglich Änderungsanträge zu fristgerecht eingegangenen satzungsändernden Anträgen nicht aber neue satzungsändernde Anträge zulässig. |
| (3) | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§10 Auflösung
| (1) | Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene Landesmitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. |
| (2) | Das Restvermögen fällt dann dem Landesverband der Partei Bündnis 90 / Die Grünen Hessen mit der Auflage zu, es für jugendpolitische Zwecke zu verwenden. |
§11 Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt in Ihrer geänderten Fassung am Tage nach der Landesmitgliederversammlung am 15. April 2013 in Kraft.
