31. Oktober 2019

LMV Oktober 2019: Kreisverbandsförderung



Jeder anerkannte Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Hessen hat das Recht eine Kreisverbandsförderung zu beantragen. Die Förderung erfolgt im Rahmen des Haushaltes der GRÜNEN JUGEND Hessen und muss durch den Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Hessen beschlossen werden. Die Kreisverbandsförderung muss mit einem gültigen Kreisverbandsförderungs-Formular der GRÜNEN JUGEND Hessen beantragt werden. Dabei gilt es stets die Verwendung der Fördermittel und den Gesamtförderbetrag (bis zu max. 255€) darzulegen. Ortsverbände können ihre finanziellen Mittel vom jeweils zuständigen Kreisverband erwerben.

  1. Förderungsfähige Maßnahmen

Die Fördermittel werden ausschließliche für die politische Bildungsarbeit gewährt. Insbesondere Kosten für Freizeitaktivitäten, Finanzierung der Elternpartei und Feiern sind nicht zulässig.

  1. Verfahren

3.1 Der Kreisverbandsförderungs-Antrag muss bis zum 15. November des Förderjahres in der Landesgeschäftsstelle oder bei der/dem Landesschatzmeister*in eingereicht werden. Nach Prüfung des Antrages und dem positiven Beschluss des Landesvorstandes der GRÜNEN JUGEND Hessen wird das Geld auf das Konto des Kreisverbands oder des Kontos des zuständigen Kreisverbands der Elternpartei überwiesen. Bei Barkassen wird der Betrag aus der Kasse der GRÜNEN JUGEND Hessen ausgezahlt und an die/den Schatzmeister*in gegen einen Nachweis übergeben.

3.2 Wurden die Finanzierungsgelder des letzten Jahres nicht ausgeschöpft behält sich der Landesvorstand vor, zukünftige Fördersummen mit den Differenzbeträgen zu verrechnen. Kommt es zu diesem Fall, muss die/der Landesschatzmeister*in auf dem nächsten Landesfinanzausschuss über solche Fälle berichten und deren Rechenschaft begründen.

3.3 Die Verwendung der Förderung gem. Absatz 2. dieser Richtlinien ist bis zum 15. Januar des Folgejahres mit der Einreichung des Jahresabschlusses nachzuweisen. Sofern der Verwendungsnachweis nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird oder die Förderung nicht zweckentsprechend verwendet wird, ist dieser zu erstatten bzw. wird mit künftigen Ansprüchen verrechnet.

Beschlossen am 27.10.2019 auf der Landesmitgliederversammlung in Wetzlar.



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